Der Kernbereich privater Lebensgestaltung ist in den Focus der rechtswissenschaftlichen Aufmerksamkeit durch die Entscheidung des BVerfG zum großen.
Table of contents
- 281 Gespräche „zeitnah gelöscht“
- Die Voraussetzungen der Telefonüberwachung
- Telefonüberwachung kernbereich
- Justizministerium räumt Fehler bei Telefonüberwachung in der Korruptionsaffäre ein
Auch konkretisiert der Senat nicht, auf welche Weise dieser verbindungsbezogene Kernbereichsschutz zu bewirken ist.
281 Gespräche „zeitnah gelöscht“
In Betracht kommen insoweit technische Vorkehrungen, die ein Mithören sowie eine Aufzeichnung bestimmter Kommunikationen von vornherein unterbinden. Denkbar ist jedoch auch, dass bei einer im Einzelfall bestehenden "Verletzungsneigung" ein manueller Überwachungsabbruch zu gewährleisten ist. Bei Beachtung des Grundsatzes, dass es verfassungsrechtlich um eine weitestgehende Minimierung des Risikos einer Kernbereichsverletzung gehen muss, [33] ist einem technisch bewirkten, verbindungsbezogenen Kernbereichsschutz indessen der Vorzug zu gewähren.
Die Entscheidung vom Nach diesem Prinzip enthält der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit die Idee der Gerechtigkeit als wesentlichen Bestandteil und verlangt insoweit auch die Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Rechtspflege, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden kann. Indessen wäre zu erwägen gewesen, dass gesetzliche Restriktionen durchaus zu einem "grundrechtsfreundlicheren" Anordnungsverhalten der Ermittlungsrichter [37] hätte beitragen können. Stattdessen ist die Entscheidung durchzogen von Beschreibungen, die auf strafverfolgerische Belange, namentlich "praktische Schwierigkeiten", Rücksicht nehmen.
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Das Gericht rekurriert insoweit auf die Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege [39] und damit einen verfassungsrechtlichen Argumentationstopos, der im Ansatz mitnichten in Frage zu stellen ist. Indessen darf mit Blick auf die hier interessierende Problematik nicht übersehen werden, dass Effizienz für sich genommen keineswegs bzw. Dies gilt umso eher, als sie mit einem an sich unverfügbaren Verfassungswert, der Unantastbarkeit der Menschenwürde, in Widerstreit gerät.
Jenseits des Streits, [42] welches Gewicht dem genannten Topos im Rechtsstaat zukommt, besteht jedenfalls im Grundsatz weitgehend Einigkeit darüber, dass die widerstreitenden Belange im Einzelfall gegeneinander abzuwägen und nach ihrer Bedeutung zu gewichten sind.
Demgegenüber hätte es nach hier vertretener Auffassung zumindest nahe gelegen, dem differenzierten Verletzungsrisiko durch eine wesentlich feiner gegliederte Dogmatik auf Erhebungsebene zu entsprechen. Oder mit anderen Worten: Dass es nach Ansicht des Zweiten Senats in keiner Konstellation verfassungsrechtlich geboten sein soll, eine Echtzeitüberwachung mit der jederzeitigen Möglichkeit zum Überwachungsabbruch durchzuführen, weist auf eine unzureichende und damit grundlegend unbefriedigende Abwägungsleistung des Beschlusses hin.
Die Voraussetzungen der Telefonüberwachung
Offenkundig muss eben diese künftigen Einzelfallentscheidungen, wie sie in der Vergangenheit allerdings nur vereinzelt zu registrieren waren, [46] vorbehalten bleiben. Nach der st. Als Kontrollorgan der Strafverfolgungsbehörden trifft ihn die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung des Anordnungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt.
Hiernach sind in den genannten Fällen Erhebungsverbote anzuordnen. Als von vornherein unzulänglich sind damit Beschlüsse anzusehen, die der die Anordnung durchführenden Strafverfolgungsorganen keinerlei Umfangsgrenzen in gegenständlicher Hinsicht aufgeben. Erforderlich sind insbesondere Vorgaben, wie mit nachträglich gewonnenen Erkenntnissen zur konkreten Nutzung eines überwachten Anschlusses im Sinne eines dann "operationalisierbaren" Kriteriums umzugehen ist.
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Telefonüberwachung kernbereich
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Darüber hinaus müssen sich natürlich diejenigen Gesetzgeber, die sich -- wie gerade in Bayern -- mit Neuregelungen im Polizei- und Verfassungsschutzbereich befassen, an die verfassungsgerichtlichen Vorgaben halten. In diesem Zusammenhang möchte ich noch einmal auf eine Entscheidung des sächsischen Verfassungsgerichtshofes von letzter Woche zum sächsischen Verfassungsschutzgesetz hinweisen, in dem über die akustische Wohnraumüberwachung zu präventiven Zwecken geurteilt wurde. Auch dieses wurde kassiert.
Beide Gerichte haben in ihren Entscheidungen den absolut geschützten Kernbereich der Privatsphäre hervorgehoben. Die sächsischen Verfassungsrichter haben darüber hinaus noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es nicht zu einer unzulässigen Vermischung der Befugnisse von Polizei und Nachrichtendiensten kommen darf.
Justizministerium räumt Fehler bei Telefonüberwachung in der Korruptionsaffäre ein
Das Trennungsgebot zwischen beiden Sicherheitsbereichen wurde damit gestärkt. Schaar: Das Bundesverfassungsgericht sagt, dass dieser Kernbereich auch bei der Telekommunikationsüberwachung betroffen sein kann und zu schützen ist. Aber auch hier gilt der Grundsatz, dass eine Überwachung intimer Inhalte zu vermeiden ist.
Auf jeden Fall ist auch bei der Telefonüberwachung eine sehr strikte Regelung zur Vernichtung und Nichtverwertung der den Kernbereich betreffenden Aufzeichnungen erforderlich. Ich sehe insofern auch bei der Telefonüberwachung noch entsprechenden Nachbesserungsbedarf. Und zweitens müssen auch die Regelungen zu Sicherungen, also insbesondere zur Vernichtung und Nichtverwertung der entsprechenden Dokumente und die Benachrichtigung der Betroffenen, auf den Prüfstand.
Wie sind in der Strafprozessordnung momentan die Voraussetzungen dafür? Schaar: Insbesondere im Bereich der Organisierten Kriminalität und in Fällen, wo terroristische Vereinigungen im In- oder Ausland Gegenstand der kriminalistischen Ermittlungen sind, ist ja schon die Planung selbst eine Straftat. Insofern greifen hier die Regelungen der Strafprozessordnung zur Telekommunikationsüberwachung. Vor diesem Hintergrund kann ich überhaupt nicht nachvollziehen, dass etwa der niedersächsische Innenminister davon spricht, durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts würde die Terrorismusbekämpfung erschwert.
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